Schachverein von 1875 zu Eutin e.V.
S A T Z U N G
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Schachverein von 1875 zu Eutin e.V.. Er ist
Mitglied des Deutschen Schachbundes e.V. und hat seinen Sitz in Eutin.
Der Schachverein ist Mitglied des Schachverbandes Schleswig-Holstein, des
Kreissportverbandes Ostholstein und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein pflegt und verbreitet das Schachspiel. Er fördert sportliches Denken und Handeln. Bestrebungen und Bindungen materieller, politischer und konfessioneller Art lehnt er ab. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen zu keinen Zwecken, die der Satzung widersprechen, verwendet werden. Insbesondere dürfen Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen erhalten, die über durch ehrenamtliche Tätigkeit entstandene Kosten hinausgehen. Eine Zugehörigkeit zu übergeordneten Verbänden darf keine Änderung des gemeinnützigen Charakters zur Folge haben.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfolgt aufgrund besonderer Verdienste. Ehrenmitglieder sind voll berechtigte Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erfolgen. Bis zum Austritt ist der volle Beitrag zu leisten. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins, grob vereinsschädigendem Verhalten oder grobem Verstoß gegen den Vereinsfrieden durch Beschluss der Mitglieder auf schriftlichen Antrag des Vorstandes erfolgen. Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die satzungsgemäßen Interessen des Vereins fördern. Mitglieder ab dem Alter von 14 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt,
Sonderbeiträge zu erheben. Anträge auf Beitragsermäßigung für ein in
wirtschaftliche Not geratenes Mitglied werden vom Vorstand entschieden.
III. Geschäftsführung
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
d) das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die spätestens am 15.06. stattzufinden hat. Die Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Geschäftsberichte und Entlastung des Vorstandes
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorsitzenden
2. Entgegennahme der Berichte der übrigen Vorstandsmitglieder
3. Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwarts
4. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
5. Entlastung des Kassenwarts
6. Entlastung des übrigen Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt, und zwar in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Materialwart und der Webmaster. In den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Turnierleiter. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist zu bestätigen oder abzulehnen.
c) Wahl des Schiedsgerichts
d) Wahl des Kassenprüfers Auf die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen einer jährlich abwechselnd ausscheidet.
e) Beschlussfassung über Anträge zu Satzung, Geschäfts- und Turnierordnung und über sonstige eingegangene Anträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen
g) Festsetzung der Beitragshöhe
h) Beschlussfassung über die Verteilung der dem Verein zustehenden Mittel und der Mittelbesorgung (Haushaltsvoranschlag). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt.
§ 10 Wahlen
Wahlen sind in aller Regel offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden. Geheime Wahlen führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen auf sich vereint.
§ 11 Abstimmungen
Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen wird eine 2/3, bei der Auflösung des Vereins eine ¾- Mehrheit benötigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abstimmung können nur Anträge zugelassen werden, die einem Mitglied des Vorstandes spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge. Diese können jedoch nur behandelt werden, wenn eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten für die Aufnahme in die Tagesordnung stimmt. Dringlichkeitsanträge zur Satzung sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart
f) dem Turnierleiter
g) dem Materialwart
h) dem Webmaster
Die Mitglieder zu a) bis c) müssen volljährig sein.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung
bestimmt, die vom Vorstand erstellt und beschlossen wird.
§ 12a Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung tagt jährlich vor der Hauptversammlung. Sie wählt den
Jugendwart, der von der Hauptversammlung bestätigt oder abgelehnt werden
muss. Alles Weitere kann in einer Jugendordnung geregelt werden, die von der
Hauptversammlung genehmigt werden muss.
§ 13 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, die auf jeweils fünf Jahre gewählt werden. Das älteste dieser Mitglieder führt den Vorsitz, wobei alle 3 gleichberechtigt sind. Das Schiedsgericht tritt von Fall zu Fall zusammen und ist auch beschlussfähig, wenn ein Mitglied verhindert ist. Die Aufgabe des Schiedsgerichtes ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand oder Mitgliedern untereinander. Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Entscheidungen sind bindend und können nur von der Mitgliederversammlung revidiert werden.
§ 14 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Protokolle
Über Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Protokolle sind den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür einberufen wurde, von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende unter Mitwirkung des Kassenwarts die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Schachs.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2025
beschlossen.